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Verkaufs- und Lieferbedingungen der SAV Krenbauer GmbH

 

I. Umfang der Lieferpflicht
1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. ab Lagerort einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 10 Tagen netto zu leisten.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 2 % über dem für unseren Sitz amtlich anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens aber 10 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen, z. B. wegen Gewährleistungsansprüchen etc. oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
5. Die Preise sind freibleibend. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Geleistete Zahlungen heben keine Eigentumsvorbehalte auf, vielmehr bleibt jegliche Ware im Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehende Ansprüche. Falls Scheck- oder Wechselzahlung vereinbart, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller tritt schon jetzt und unwiderruflich die ihm aus Selbstversicherung zustehenden Rechte gegen den Versicherer an uns für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ab.
3. Der Besteller darf, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verkaufen, vermieten, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er das Eigentumsrecht des Lieferers geltend zu machen und uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet.
5. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort - abgesehen von Notfällen - durch uns oder in einer von uns anerkannten Reparaturwerkstatt auf eigene Kosten ausführen zu lassen.
6. Veräußert der Besteller entgegen Ziffer 3 den Liefergegenstand, so gelten unter Wahrung unseres Eigentumsrechtes die Forderungen gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur Höhe aller unserer Forderungen gegen ihn im Voraus sicherheitshalber als an uns abgetreten, wobei der Besteller weiterhin für die gesamten, weiteren Zahlungen haftet.
7. Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten den sich unserem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Wir sind berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen, oder vom Vertrage zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten auch die einer etwa erneuten Aufstellung, zu Lasten des Bestellers. Beim Rücktritt hat der Besteller uns neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen, zuzüglich des entgangenen Gewinnes von 20 % des Nettorechnungsbetrages.
8. Durch Be- und Verarbeitung erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht. Die verarbeiteten Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unsere Käufer be- oder verarbeitet worden ist. oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiter veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Faktura. Es steht uns frei, die Waren bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen zurückzuverlangen und geleistete Anzahlungen usw. für Kosten und Abnützung anzurechnen, unbeschadet etwa mit Recht gelten gemachter weiterer Ansprüche.

IV. Lieferung
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Anzahlungen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichviel, ob in unserer Firma oder bei unseren Unterlieferern eingetreten -, z. B. Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegen Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Firma, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängert Frist zu beliefern. Statt dessen können wir auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Falle sind wir berechtigt ohne besonderen Nachweis 20 % des Kaufpreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu verlangen.
5. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl unter Ausschluss einer Haftung überlassen. Versicherung gegen Transportschäden übernehmen wir nur, wenn wir ausdrücklich dazu beauftragt sind, und dann auf Rechnung des Bestellers.
6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit Übergabe an das rollende Unternehmen auf den Besteller über, ohne Unterschied ob der Transport durch eigene oder fremde Transportmittel oder Unternehmen durchgeführt wird.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage‚ der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

VI. Entgegennahme und Erfüllung
Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn sie versandbereit ist, dies dem Besteller mitgeteilt ist, und wenn sie den vereinbarten Lieferbedingungen entspricht.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Reklamationen werden nur in schriftlicher Form innerhalb 7 Tagen nach Eingang der Waren berücksichtigt.
2. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisse zustehen.
3. Alle Kosten, die mit dem Aus- und Einbau der im Rahmen der Gewährleistung zu ersetzenden Teile entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden; auch Fracht, Zoll und Nebenkosten.
4. Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird Gewährleistung nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
5. Solange der Besteller die vereinbarten Zahlung oder andere Verpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir zur Mängelbehebung nicht verpflichtet. Ebenso sind wir dazu nicht verpflichtet, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtig veranlasste Nachbesserungsarbeiten des Besteller erschwert wurde. Soweit eine Maschine die Übergabe und Einweisung erforderlich macht, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur dann, wenn der ausgefertigte Übergabebericht rechtsverbindlich unterzeichnet nach Einweisung unserem Mitarbeiter übergeben worden ist.
6. Weiter Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

IX. Unser Recht auf Rücktritt
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschn. IV. der Geschäfts- und Lieferungsbedingungen steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Machen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so sind wir verpflichtet dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz unseres Unternehmens.

XI. Übertragung der Vertragsrechte
Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

XII. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen Bedingungen verbindlich.

XIII. Wiederverkauf
Wiederverkäufer sind verpflichtet, den jeweiligen Verkäufen von noch nicht vollbezahlten Liefergegenständen vorliegende Lieferungsbedingungen zu Grunde zu legen, insbesondere den Eigentumsvorbehalt vertraglich festzulegen.

XIV. Kaufbedingungen des Bestellers
Bedingungen des Bestellers werden nur insoweit anerkannt, als sie unserern Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht widersprechen und von uns schriftlich anerkannt werden.

 
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